Dienstag, 18. November 2014

Von den Märchen über die angebliche Verfassungskonformität der Hartz-IV-Regelleistungen

Guten Tag,

dieser Tage wird wieder über die SGB-II- und auch SGB-XII-Regelleistungen für Erwachsene und Kinder (”Hartz-IV” und ”Grundsicherung”) öffentlich diskutiert und medial berichtet.

Unter: thueringer-allgemeine.de wird über eine der an dem letzten Hartz-IV-Regelleistungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23.07. 2014, Az.: 1 BvL 10/12 u.a.) beteiligten Rechtsanwaltskanzleien und über deren Wirken in diesem Verfahren berichtet.

Der Bericht kann so aus nachstehenden Gründen aber nicht stehen bleiben.

Bekanntermaßen war ich, Thomas Kallay, wegen der Frage der Höhe der Regelleistungen im SGB II (Hartz-IV) für Erwachsene und Kinder am 20. Oktober 2009 vor dem Bundesverfassungsgericht, trug als Kläger dort auch persönlich vor, und das BVerfG entschied in dem Verfahren (Az.: 1 BvL1/09 u.a.) am 09. Februar 2010, daß die Regelleistungen im SGB II (Hartz-IV) für Erwachsene _und_ Kinder verfassungswidrig, weil falsch bemessen waren.

Finanziell änderte sich damals aber für die Hartz-IV-Bezieher leider gar nichts.

Nun, in 2014, genauer am 23. Juli 2014, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Urteil Az.: 1 BvL 10/12 u.a., daß die Regelleistungen im SGB II für Kinder und Erwachsene “gerade noch so verfassungskonform” seien.

Beide Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, also das “meinige” aus 2010 und das aktuelle aus 2014, haben jedoch einen entscheidenden Makel:
das Bundesverfassungsgericht unterließ es in beiden Verfahren entgegen seiner Amtsermittlungspflicht, die Grundlage für die seitens der Bundesregierungbehauptete Regelleistungsbemessung (SGB II und SGB XII), die sogenannten EVS (Einkommens- und Verbrauchsstudien) aus 1998, 2003, 2008 und 2013 auf Richtigkeit zu überprüfen.

Wobei es ganz korrekt heissen muß: die jeweiligen EVS-Rohdaten, also jene Daten, anhand derer alle bisherigen EVS erstellt worden sein sollen…

Während ich nämlich damals noch vor dem Landessozialgericht Hessen klagte, (Az.: L 6 AS 336/07), das dann ja gemäß Artikel 100 Grundgesetz eine Richtervorlage zur Frage der Verfassungskonformität der Regelleistungen für Erwachsene und Kinder im SGB II an das Bundesverfassungsgericht richtete, so daß es in 2009 zum o.g. Verfahren BVerfG 1 BvL 1/09 und Urteil in 2010 kam, ließ die damalige Bundesregierung flugs die vorgenannten EVS-Rohdaten zum sogenannten ”Staatsgeheimnis” erklären, so daß - in meinem Falle - weder das Landessozialgericht Hessen, noch in allen Fällen das Bundesverfassungsgericht bisher _zweifelsfrei_ klären konnte bzw. wollte, ob die Regelleistungen im SGB II (und da mit auch SGB XII) für Erwachsene und Kinder nun tatsächlich verfassungskonform mathematisch und rechtlich korrekt berechnet und bemessen sind, oder nicht.

Ein Schelm, der Arges dabei denkt…

Oder: Wo Übles geschehen soll, sind Beweise unerwünscht…

Daher ist der, an den Verfahren mit beteiligten Rechtsanwaltskanzlei von Häfen und Neunaber aus Delmenhorst und Mühlhausen stellvertretend für alle daran beteiligten Anwälte höflichst zu widersprechen, wenn sie sinngemäß behauptet, die SGB-II-Regelleistungen seien nun verfassungsgemäß.

Da das Bundesverfassungsgericht zweimal, in meinem (2010) und dem aktuellen Fall (2014) die Überprüfung der EVS-Rohdaten rechtswidrig unterlassen hat - denn zumindest das Bundesverfassungsgericht hätte die Bundesregierung sowohl in 2009, als auch in 2014 zur Vorlage der EVS-Rohdaten unter Aufhebung des “Staatsgeheimnisses” zwingen können - hat es sich mindestens der Rechtsbeugung im Amt schuldig gemacht, weil es seine auch ihm als Bundesverfassungsgericht obligenden Pflichten, von Amts wegen vollständig zu ermitteln, in beiden Verfahren absichtlich ignoriert hat, in dem es die EVS-Rohdaten eben gerade nicht vorlegen und dann von unabhängigen Gutachtern prüfen ließ.

Hinzu kommt, daß sowohl die Sozialverbände in Deutschland, als auch andere externe Fachleute bereits schon anhand der EVS (nicht der Rohdaten…) rechnerisch und rechtlich feststellten, daß diese nicht stimmen, und somit die Regelleistungen im SGB-II (und somit auch SGB-XII) viel zu niedrig sind - und dies wurde sowohl 2009 als auch 2014 dem Bundesverfassungsgericht auf dessen eigene Anfrage hin von den Sozialverbänden und externen Fachleuten auch und aktenkundig nachgewiesen…

Wenn aber schon nachweislich die EVS rechnerisch und rechtlich falsch sind, was ist dann erst mit dem EVS-Rohdaten, die ja Staatsgeheimnis sind???????

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Az.: 1 BvL 10/12 u.a. vom 23. Juli 2014 zu dem SGB-II-Regelleistungen für Erwachsene und Kinder ist von daher ebenso rechtsfehlerhaft, wie auch das Urteil aus 2010 (1 BvL1/09) in meinem Falle.

Die SGB-II-Regelleistungen (und damit auch SGB-XII-Leistungen) für Erwachsene und Kinder sind somit nach wie vor und auch in 2014 eben _nicht_ verfassungskonform.

Der an den Verfahren mit beteiligten Rechtsanwaltskanzlei von Häfen und Neunaber aus Delmenhorst und Mühlhausen ist daher, stellvertretend für alle daran beteiligten Anwälte, höflichst die Frage zu stellen, wann die Anwälte diese aktuelle, aus 2014 stammende Hartz-IV-Sache aus vorgenannten Gründen dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg vorlegen….

Denn genau dort gehört der Fall jetzt hin…

Denn sowohl 2010, als auch 2014 hat das Bundesverfassungsgericht aus rein fiskalischen Gründen entschieden, also allein nur, um die Bundesregierung finanziell zu verschonen, und entgegen aller von ihm selbst befragten Fachleute.

Verfassungskonform ist also in Sachen Regelleistungen im SGB II und damit SGB XII bis heute nach wie vor überhaupt nichts…

Und dieses, nach übler Mauschelei zu Lasten Armer in Deutschland gerade zu stinkende Vorgehen des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtes und der Berliner Bundesregierung in 2010 und 2014 dürfte auch durch keinerlei Europäisches Recht gedeckt sein…

Wann also geht der Fall nach Straßbourg?

Quelle: Thomas Kallay
Quelle: sozialticker.com

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